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§ 2 - Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG k.a.Abk.)

G. v. 22.07.1974 BGBl. I S. 1505; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 25.07.1974; FNA: 2129-9 Umweltschutz
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§ 2



(1) 1Das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. 2Das Umweltbundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Erforschung und Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maßnahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen.

2.
Aufbau und Führung des Informationssystems zur Umweltplanung sowie einer zentralen Umweltdokumentation, Messung der großräumigen Luftbelastung, Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen, Bereitstellung zentraler Dienste und Hilfen für die Ressortforschung und für die Koordinierung der Umweltforschung des Bundes, Unterstützung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen des Bundes.

(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.

(3) Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz dem Umweltbundesamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

(4) Das Umweltbundesamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.





 

Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 17 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 114 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 89 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UBAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 114 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
...  In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 17 GüZustAnpG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
... Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 89 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Bundesministers ... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und ...