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Artikel 17 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Umweltbundesamtes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 UBAG § 1, § 2, § 3

Das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet der Umwelt und der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes" durch die Wörter „auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
In § 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17 , 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Die Artikel 18 bis 20 ...