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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2011 aufgehoben
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§ 8 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 8 Geltungsumfang beschränkter Fachkundebescheinigungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bescheinigungen über den Nachweis der fachlichen Eignung, die bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz vom 23. Februar 1993 (BGBl. I S. 268) auf die Durchführung von Güternah- oder Umzugsverkehr oder auf innerstaatliche Beförderungen beschränkt wurden, gelten als uneingeschränkte Fachkundebescheinigungen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber einer Bescheinigung nach Absatz 1 auf Antrag eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus.
Zitierungen von § 8 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4029/a56476.htm