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§ 9 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
Geltung ab 01.07.2000; FNA: 9241-34-1 Güterbeförderung
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§ 9 Erlaubnisantrag



(1) Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben zu machen und vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Rechtsform des Unternehmens,

2.
das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,

3.
Anschrift des Sitzes,

4.
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern,

5.
Anschriften der Niederlassungen,

6.
für das antragstellende Unternehmen die zur Vertretung ermächtigten Personen unter Nachweis ihrer Vertreterstellung und für die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen jeweils

a)
Vorname,

b)
Familienname und abweichender Geburtsname,

c)
Tag und Ort der Geburt,

d)
Anschrift und Stellung im Unternehmen,

7.
Anzahl der benötigten Ausfertigungen,

8.
Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge,

9.
bei Inhabern einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Abschriften.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erlaubnis erforderlich sind:

1.
für das antragstellende Unternehmen:

a)
ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,

b)
der Nachweis der Vertretungsberechtigung,

c)
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,

d)
die Unterlagen nach § 2 Abs. 2 und 3,

e)
der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3,

2.
für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:

a)
ein Führungszeugnis,

b)
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c)
der Nachweis der fachlichen Eignung,

d)
der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.

Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Vor Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde über die genannten Personen auch eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.

(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind von der Erlaubnisbehörde nach Maßgabe der Artikel 8 bis 10, des Artikels 10b und des Artikels 12 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen.



 

Zitierungen von § 9 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GBZugV Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung
... sich nach Erteilung der Erlaubnis in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 genannte Angaben, so hat das Unternehmen dies der ...
§ 13 GBZugV Überwachung
... hat das Unternehmen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Nachweise nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 ... nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d sowie Nr. 2 Buchstabe a und b vorzulegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... und 6. § 21a (Aufsicht). Die §§ 9 , 11 und 16 Abs. 1 und 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. ...