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§ 3 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 3 Erlaubnispflicht



(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.

(3) 1Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. 2Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. 3Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. 4Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.

(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(5) 1Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. 3Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.

(5a) 1Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.

(5b) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. 2Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. 3Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. 4Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. 5Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die

1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und

2.
a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen,

b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen,

c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,

3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie

4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung

geregelt werden.

(7) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. 3Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.





 

Frühere Fassungen von § 3 GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 492 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 06.11.2008 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 295 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GüKG Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz (vom 25.05.2017)
... 1072/2009 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3 , es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der ...
§ 6 GüKG Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde (vom 01.07.2013)
... gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die ...
§ 7 GüKG Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (vom 02.12.2020)
... zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende ...
§ 7c GüKG Verantwortung des Auftraggebers (vom 26.11.2011)
... nicht weiß, dass der Unternehmer 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, ...
§ 13 GüKG Untersagung der Weiterfahrt (vom 26.11.2011)
... die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn 1. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prüfung ...
§ 15 GüKG Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) (vom 26.11.2019)
... um unmittelbar feststellen zu können, über welche Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 , Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, CEMT-Genehmigung, ...
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 02.12.2020)
... oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 1b. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, 1c. einer vollziehbaren Auflage nach ... 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, 1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 ... Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ...
§ 23 GüKG Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen (vom 08.09.2015)
... durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 126 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
 
Zitat in folgenden Normen

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120; zuletzt geändert durch Artikel 126 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 10 GBZugV Erlaubnisverfahren (vom 01.01.2024)
... Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen ...

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 10 FPersG Datenschutzbestimmungen (vom 26.11.2019)
... dem Unternehmen und der für das Unternehmen zuständigen Erlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ...

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2013)
... 40 1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes 100 - 700 ... der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 - 700 ...

Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 VUDat-DV Zu speichernde Daten (vom 01.01.2024)
...  10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen ... 7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie 8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes , der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, 4. § 8 (vorläufige ...
§ 4 GüKGrKabotageV Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (vom 11.03.2015)
... Unternehmens in Deutschland erteilt, der 1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 4 der ... ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (4) Die CEMT-Genehmigung ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (3) Die ...
§ 8 GüKGrKabotageV Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
... Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil ... erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (2) Ändert sich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die ... dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende ... sind,". 8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 5b" die Wörter „oder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes" ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ... Union auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde nach § 3 Absatz 5b die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit ... Nummer 1c wird wie folgt gefasst: „1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben. 2. In § 5 wird der Satz 2 aufgehoben. 3. ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 1 BALMG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht in der Angabe zum 4. Abschnitt, in § 3 Absatz 5a Satz 1 und Absatz 5b Satz 5 und in der Überschrift zum 4. Abschnitt wird jeweils das Wort „Güterverkehr" ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
...  3. (aufgehoben) (17) (aufgehoben) (18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 295 9. ZustAnpV Güterkraftverkehrsgesetz
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 2, §§ 17 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 492 10. ZustAnpV Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 6, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 7, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 2. GüKKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes 100 - 700 ... der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 - 700 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ein Sitz im Sinne des ... 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
Artikel 1 V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918; aufgehoben durch § 13 V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120
§ 1 GBZugV Persönliche Zuverlässigkeit
... bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes, wenn keine hinreichenden ...
§ 2 GBZugV Finanzielle Leistungsfähigkeit
... Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist als gewährleistet ...
§ 3 GBZugV Fachliche Eignung
... geeignet im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ist, wer über die Kenntnisse ...
§ 9 GBZugV Erlaubnisantrag
... Bei der Stellung eines Antrags nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes sind gegenüber der Erlaubnisbehörde folgende Angaben ...
§ 13 GBZugV Überwachung
... mindestens alle fünf Jahre, dass das Unternehmen die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung noch erfüllt. Hierzu ...

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist, 5. § 8 ...
§ 4 GüKGrKabotageV Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (vom 08.11.2006)
... in Deutschland erteilt, der 1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der ... und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (4) Die CEMT-Genehmigung ... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 ... 1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (3) Die ...
§ 8 GüKGrKabotageV Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil (vom 14.05.2008)
... Wirtschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil ... erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis. (2) Ändert sich der ...