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§ 2 - Erste Analysenverordnung (1. AnalyseV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.1973 BGBl. 1974 I S. 33; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 09.01.1974; FNA: 772-1-1-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 2



Bei binären Textilfasergemischen, für die in Anhang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 keine quantitativen Analysenmethoden vorgeschrieben oder die vorgeschriebenen im Einzelfall nicht anwendbar sind, hat die Prüfstelle eine geeignete Methode anzuwenden. Die Prüfstelle gibt in ihrem Bericht über die Analyse die bei der gewählten Methode gegebene Genauigkeit an.

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