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Änderung § 88 Betriebsverfassungsgesetz vom 30.12.2016

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§ 88 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 88 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Freiwillige Betriebsvereinbarungen


Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

(Text alte Fassung)

4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.

(Text neue Fassung)

4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.



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