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Synopse aller Änderungen der WSVSeeKostV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 59 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WSVSeeKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSVSeeKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
WSVSeeKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 59 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(WSVSeeKostV)
(Text neue Fassung)

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(WSVSeeKostV)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

§ 1 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3 Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.



(1) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2 Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3 Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) 1 Auslagen werden gesondert erhoben. 2 Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.