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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)

V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.10.2004; FNA: 9510-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

-
des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876)

-
des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

-
des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und

-
des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):


§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. 2Betreffen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht erhoben. 3Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten der nautischen Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, die im schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.

(2) 1Auslagen werden gesondert erhoben. 2Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.




§ 2 Allgemeine Gebührengrundsätze



(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben, wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.

(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die

1.
eine Sperrung des Fahrwassers oder

2.
umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erheben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.




§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), außer Kraft.


Anlage (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr
Euro
1Schriftlich erlassene schifffahrts-
polizeiliche Verfügungen
§ 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
58 bis 650
2 Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlich großer Fahrzeuge,
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden-
effekt- und Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen
und Flugbooten
§ 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
 
bis 3.000 BRZ 58
6.000 BRZ 72
10.000 BRZ 86
20.000 BRZ 102
30.000 BRZ 122
40.000 BRZ 152
60.000 BRZ 177
80.000 BRZ 210
100.000 BRZ 240
110.000 BRZ 267
120.000 BRZ 297
130.000 BRZ 360
über 130.000 BRZ 414
Wasserflugzeuge und Flugboote 100
3 Genehmigung des Verkehrs außer-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp-
verbände sowie des Schleppens
außergewöhnlicher Schwimmkörper
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
 
a) Anhänge Bruttoraumzahl  
bis 1.500 BRZ 58
4.000 BRZ 85
6.500 BRZ 102
10.000 BRZ 122
20.000 BRZ 167
30.000 BRZ 195
40.000 BRZ 222
50.000 BRZ 250
60.000 BRZ 278
70.000 BRZ 333
über 70.000 BRZ 415
b) Schwimmkörper  
bis 100 m 58
200 m 70
500 m 85
4Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
5Genehmigung der Bergung von
Fahrzeugen, außergewöhnlichen
Schwimmkörpern und Gegenständen,
soweit dadurch Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt entstehen kann
§ 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
6 Genehmigung der Erprobung und der
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen
sowie Standproben, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können
§ 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Motorenstärke
 
bis 368 kW ( 500 PS) 45
736 kW ( 1.000 PS) 48
1.471 kW ( 2.000 PS) 58
3.678 kW ( 5.000 PS) 70
7.355 kW (10.000 PS) 102
14.710 kW (20.000 PS) 135
22.065 kW (30.000 PS) 167
über 22.065 kW (30.000 PS) 222
7 Genehmigung wassersportlicher
Veranstaltungen auf dem Wasser
§ 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen-
den Boote
 
bis zu 50 Booten 50
für jedes weitere Boot 1
höchstens jedoch 380
Jugendregatten15
8Genehmigung des Parasailing § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
75
9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen
auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen oder eine
Gefahr für die Meeresumwelt darstellen
können
§ 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
50 bis 750

10 Gestattung der Durchfahrt durch den
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für
die Durchfahrt nicht erfüllen
§ 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
 
bis 3.000 BRZ 55
6.000 BRZ 70
10.000 BRZ 85
20.000 BRZ 100
30.000 BRZ 120
40.000 BRZ 150
11 Erteilung eines Fahrtausweises für
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-
Kanal zwischen den Schleusen haben
§ 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Ordnung
 
a) für muskelbetriebene
Sportfahrzeuge,
 12
b) für sonstige Sportfahrzeuge  15
12Anerkennung der Steurer auf dem
Nord-Ostsee-Kanal
§ 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts-
straßen-Ordnung
37
13Befreiung von den Vorschriften
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
und der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall
§ 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 12 der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
58 bis 414
14Befreiung von den Vorschriften
der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See
§ 8 Abs. 2 der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See
40 bis 450
15Ausstellung eines Befähigungs-
zeugnisses
§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
52
16Ausstellung eines Befähigungs-
nachweises
§ 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
39
17Anerkennung ausländischer
Befähigungszeugnisse
§ 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-
Ausbildungsverordnung
52
18Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
67

20Zulassung von Seefahrtzeiten
zum Erhalt des Fortbestandes
der Befähigung
§ 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
21
21Eintragung eines Zusatzes
in das Befähigungszeugnis BKü
§ 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
39
22Umtausch eines Befähigungs-
zeugnisses
§ 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung
39
24Erteilung eines niedrigeren
Befähigungszeugnisses nach Entzug
durch Seeamtsspruch
§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
52
25Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Befähigungszeugnisses
oder einer Anerkennung eines
ausländischen Zeugnisses
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
50
vom Hundert
der Gebühr
nach den
lfd. Nummern
15 und 17
26Zuteilung des Kennzeichens
einschließlich Ausstellung des
Ausweises oder dessen Verlängerung
oder Ausstellung eines Ersatzausweises
§ 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 45
27 Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts
der Basislinie oder in Strandnähe
geeignet und bestimmt ist,
§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung
 
kleine Sportboote  20
Wassermotorräder 15
28 Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist,
§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der See-Sportbootverordnung
 
große Sportboote  80
29 Erteilung oder Verlängerung
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses
für Sportboote, die durch die See-
Berufsgenossenschaft oder eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft
untersucht wurden,
§ 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot-
verordnung
 
je Fahrzeug  25

30Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit
eines Sportbootes nach Veränderungen
an dem Fahrzeug
§ 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 38
31Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 1a
der See-Sportbootverordnung
26 bis 48
32Beendigung der Gültigkeit eines Boots-
zeugnisses aus triftigem Grund im
Anschluss an eine von der Zulassungs-
behörde in Auftrag gegebene und von
der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft durchgeführte
Nachbesichtigung
§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 4 der See-Sportbootverordnung
60 bis 800
33Ersatz eines Bootszeugnisses
bei Verlust
 23
34Übertragung des Bootszeugnisses
bei Veräußerung bzw. Umschreibung
des Bootszeugnisses
 23
35Zulassung eines Seelotsenanwärters
und Ausstellung eines Seelotsen-
anwärterausweises
§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung
20
36Prüfung eines Seelotsenanwärters
für die Seelotsreviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 38
§ 10 des Seelotsgesetzes 125
37Prüfung eines Seelotsenbewerbers
für außerhalb der Reviere
- nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 39
§ 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105
38Bestallung eines Seelotsen und
Ausstellung eines Seelotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 36
§ 11 und § 17 des Seelotsgesetzes
§ 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
und Ausweisordnung
40
39Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit
außerhalb der Reviere und Ausstellung
eines Lotsenausweises
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37
§ 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
40

40Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder
Seelotsenausweises
 20
41Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht in besonderen Fällen
§ 12 der Ems-Lotsverordnung
§ 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
70
42Ersatz einer Bescheinigung über die
Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht
 20
43Anordnung der Lotsenannahme
im Einzelfall
§ 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
35
44 Prüfung des Schiffsführers   
a) Theoretische Prüfung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der
Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord-
nung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der
Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12
Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
verordnung
105
b) Praktische Prüfung   
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung 537
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal  75
Teilstrecke Trave § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots-
verordnung
146
45Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht mit der Ausstellung einer
entsprechenden Bescheinigung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12
Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
37
46Verlängerung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht
§ 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und
§ 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
37
47Übertragung der Befreiung
von der Lotsenannahmepflicht
auf ein typgleiches Schiff
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots-
verordnung
§ 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-
Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-
Lotsverordnung
§11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14
Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12
Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-
Stralsund-Lotsverordnung
37
48 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes „Helgoländer
Felssockel"
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer35
Gewerbefahrten75
49 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in dem Natur-
schutzgebiet „Dassower See, Inseln Buch-
horst und Graswerder (Plönswerder)"
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
 
Jugendfahrten10
Einzelfahrer20
Gruppenfahrten30
Gewerbefahrten50

50 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer38
Gruppenfahrten50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
51 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
 
Jugendfahrten10
Einzelfahrer20
Gruppenfahrten30
52 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege-
lungsverordnung Küstenbereich Mecklen-
burg-Vorpommern
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
 
Jugendfahrten25
Einzelfahrer38
Gruppenfahrten50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
53Untersagung der Beförderung oder
des Umschlages von Öl
§ 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100
54In allen übrigen Fällen, die nicht in den
lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind,
bei schriftlichen Verwaltungsakten nach
Aufwand im Einzelfall
 50 bis 250
55Widerruf oder
Rücknahme eines
Verwaltungsaktes,
soweit der Betrof-
fene dazu Anlass
gegeben hat
 bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr für
den Verwal-
tungsakt
56Antragsablehnung
aus anderen Grün-
den als wegen Un-
zuständigkeit oder
Rücknahme eines
Antrages auf Vor-
nahme einer indivi-
duell zurechenba-
ren öffentlichen
Leistung nach Be-
ginn der sachlichen
Bearbeitung, je-
doch vor deren
Beendigung
 bis zu 75 vom
Hundert
der Gebühr für
die individuell
zurechenbare
öffentliche
Leistung
57Teilweise oder voll-
ständige Zurück-
weisung des Wi-
derspruchs, soweit
sich der Wider-
spruch nicht aus-
schließlich gegen
eine Gebührenfest-
setzung richtet
Dies gilt nicht,
wenn der Wider-
spruch nur deshalb
keinen Erfolg hat,
weil die Verletzung
einer Verfahrens-
oder Formvor-
schrift nach § 45
des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
unbeachtlich ist.
 10
bis zu dem
Betrag, der für
die Vornahme
des angefoch-
tenen Verwal-
tungsaktes
vorgesehen
ist
58Rücknahme des Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
 bis zu 75
vom Hundert
der Gebühr
nach Nr. 57
59Erlaubnis eines Umpumpvorganges § 5 Abs. 2 Satz 2 der See-Umwelt-
verhaltensverordnung
58 bis 414

60Übermittlung schiffs-
bezogener Daten
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
320
61Übermittlung schiffs-
bezogener Daten in
besonderen Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
650
62Laufende System-
überwachung für die
regelmäßige Über-
mittlung schiffsbe-
zogener Daten und
schiffsbezogener
Daten in besonderen
Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
110
jährlich