§ 7 Einzelweisungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.
Frühere Fassungen von § 7 EnSiG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 ... von Widerspruch und Anfechtungsklage § 6 Verwaltungsvorschriften § 7 Einzelweisungen § 8 Mitwirkung von Vereinigungen § 9 ... „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt. 10. In § 7 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
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