(1) Ein Zuschuß bis zu 153 Euro zur Beschaffung eines Fahrrades kann den in §
23 Abs. 1 genannten Beschädigten gezahlt werden, wenn sie sich mit dem Fahrrad ihren Bedürfnissen entsprechend fortbewegen können. Den Zuschuß erhält nicht, wer einen Rollstuhl für den Straßengebrauch oder ein Behindertenfahrrad nach §
12 oder einen Zuschuß nach §
23 in Anspruch genommen hat. Zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. §
24 Abs. 1 und 3 und §
25 gelten entsprechend; die Frist in §
25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.
(2) Zur Instandhaltung eines Fahrrades wird je Kalenderjahr ein Pauschbetrag von 31 Euro gezahlt; §
26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 OrthV Rollstühle ... nicht, wer eine Leistung nach Absatz 5 oder einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen hat. In Absatz 2 genannte Beschädigte können jedoch neben dem ... Die Leistung nach Satz 1 erhält nicht, wer einen Zuschuß nach § 23 oder § 34 in Anspruch genommen ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904