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§ 25 - Orthopädieverordnung (OrthV)

§ 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge



Ein neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen des Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung zurückzuzahlen wäre.



 

Zitierungen von § 25 OrthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 OrthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 OrthV Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
... kommt es abhanden, kann eine Ausnahme von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und von § 25 Satz 2 gemacht werden, wenn der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht ...
§ 32 OrthV Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
... Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig. (2) Ist das Fahrzeug ...
§ 34 OrthV Zuschüsse für Fahrräder (vom 21.12.2007)
... gebrauchten Fahrrades wird ein Zuschuß nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses.  ... nicht gezahlt. § 24 Abs. 1 und 3 und § 25 gelten entsprechend; die Frist in § 25 Satz 2 beginnt mit der Auszahlung des Zuschusses. (2) Zur Instandhaltung eines ...