§ 29 OrthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 29 OrthV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Instandsetzungskosten | |
Die notwendigen Kosten für Instandsetzungen werden | |
(Text alte Fassung) 1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 1.400 Deutsche Mark, 2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 2.800 Deutsche Mark, 3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 2.800 Deutsche Mark | (Text neue Fassung) 1. bei Zusatzgeräten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 3) bis zu 716 Euro, 2. bei automatischen Getrieben oder ähnlichen Vorrichtungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2) bis zu 1.432 Euro, 3. bei Änderungen nach § 28 bis zu 1.432 Euro |
innerhalb von jeweils fünf Jahren übernommen, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 27 oder § 28 vorliegen. Instandsetzungskosten, die auch ohne die Änderung nach § 28 entstanden wären, werden nicht übernommen. |