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Änderung § 27 OrthV vom 21.12.2007

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§ 27 OrthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 27 OrthV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen


(1) Die notwendigen Kosten werden übernommen für die Sonderausstattung mit

(Text alte Fassung)

1. Zusatzgeräten bis zu 2.100 Deutsche Mark,

2. einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 3.200 Deutsche Mark,

3. Zusatzgeräten, die für ein automatisches Getriebe oder eine ähnliche Vorrichtung benötigt werden, bis zu weiteren 2.100 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

1. Zusatzgeräten bis zu 1.074 Euro,

2. einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung bis zu 1.636 Euro,

3. Zusatzgeräten, die für ein automatisches Getriebe oder eine ähnliche Vorrichtung benötigt werden, bis zu weiteren 1.074 Euro.

(2) Die Übernahme der Kosten für die in Absatz 1 genannten Leistungen setzt voraus, daß der Beschädigte das Fahrzeug besitzt und daß die Sonderausstattung den Auflagen oder Beschränkungen entspricht, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist; bei führerscheinfreien Motorfahrzeugen hat der Beschädigte eine entsprechende Bescheinigung eines Kraftfahrzeugsachverständigen beizubringen. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bei Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeugs werden die Kosten für bereits eingebaute Sonderausstattungen als Teilbetrag des Kaufpreises für das ganze Fahrzeug nach dem Verhältnis berechnet, das bei dem Neukauf dieses Fahrzeugs zwischen dem Mehrpreis für die Sonderausstattung und dem Gesamtpreis für das Fahrzeug bestanden hat.

(4) Die Kosten für die Sonderausstattung können wieder übernommen werden, wenn der Beschädigte sich nach fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug beschafft. Die Frist beginnt, wenn das Fahrzeug bei der Zulassung auf den Namen des Beschädigten bereits entsprechend ausgerüstet war, mit der Zulassung, im übrigen mit dem Einbau.

(5) Beschafft sich der Beschädigte innerhalb von fünf Jahren ein anderes Motorfahrzeug, wird die Leistung nach Absatz 1 um den Betrag gekürzt, der sich ergibt, wenn von der früheren Leistung ein Zwanzigstel für jedes abgelaufene Vierteljahr abgezogen wird. Auf die Kürzung kann verzichtet werden, wenn das Motorfahrzeug unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen ist und der Beschädigte die Unbrauchbarkeit oder das Abhandenkommen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.




 
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