§ 2 GGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 2 GGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter | |
(Text alte Fassung) Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 144 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden. | (Text neue Fassung) Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden. |