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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

Artikel 4 Änderungen sonstigen Bundesrechts



(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt.

(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 78 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 144" durch die Angabe „§ 150" ersetzt.

(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580, 3585), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die sich aus Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben, gilt § 32 der Grundbuchordnung."

2.
§ 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

3.
In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie" eingefügt.

4.
§ 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."

(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141" durch die Angabe „§ 148" ersetzt.

2.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

„§ 70

Im Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grundbuchverfügung sinngemäß."

(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden die Wörter „Zeugnissen und" sowie die Wörter „und § 32 der Grundbuchordnung" gestrichen.

(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „Erteilung von amtlichen" eingefügt.

2.
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdrucken" die Wörter „die Erteilung von amtlichen" eingefügt.

(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

1.
Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt:

„§ 21 Übergangsvorschrift für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren

§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchordnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt unberührt."

3.
In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 105" durch die Angabe „§ 113" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2009

(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 899 folgende Angabe eingefügt:

„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

2.
Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:

„§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


(11) § 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden."

(12) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grundbuchverfügung entsprechend."


(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 4 ERVGBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ERVGBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVGBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 ERVGBG Inkrafttreten
... Oktober 2009 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1 sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Eingangsformel ERVV *)
... gefasst worden ist, und - des § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung, der durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713 ) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: --- *) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden nach ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 32 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
... III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden die ...

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
Artikel 1 ErbVerjRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 2 ErbVerjRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 2 FlRGuaÄndG Änderung der Schiffsregisterordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 17 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
... Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird ...

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 4 VereinRÄndG Änderung der Kostenordnung
... III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 25 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
... vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie ...