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Anlage 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2002 S. 16

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Zitierungen von Anlage 1 PodAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PodAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PodAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PodAPrV Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die ...