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Artikel 11 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen


Artikel 11 ändert mWv. 1. Oktober 2023 PodAPrV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 16a, § 16b

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Umfangs."

c)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer" durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern" durch die Wörter „die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie" ersetzt und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer" eingefügt.

d)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

4.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern" gestrichen und werden nach dem Wort „Prüfung" die Wörter „als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können".


6.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz eingefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „13" durch die Angabe „14" ersetzt.

7.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.