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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1990 BGBl. I S. 2326; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.11.1990; FNA: 7847-11-4-63 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ApfZfVerbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApfZfVerbStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ApfZfVerbStDV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
§ 3 ApfZfVerbStDV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ...