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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1990 BGBl. I S. 2326; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.11.1990; FNA: 7847-11-4-63 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zu machen,

3.
alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ApfZfVerbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApfZfVerbStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ApfZfVerbStDV Verpflichteter
... eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß ...