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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten (ApfZfVerbStDV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1990 BGBl. I S. 2326; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.11.1990; FNA: 7847-11-4-63 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ApfZfVerbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApfZfVerbStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ApfZfVerbStDV Verpflichteter
... Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß ...