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§ 5 - Energiestatistikgesetz (EnStatG)

Artikel 1 G. 26.07.2002 BGBl. I S. 2867; aufgehoben durch § 16 G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 708-29 Wirtschaftsstatistik
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§ 5 Erhebung in der Wärmewirtschaft



1Die Erhebung erfasst bei höchstens 1.000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern,

2.
Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen,

3.
Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen,

4.
Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt,

5.
Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme,

6.
installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag,

7.
Netzverluste von Wärme.

2Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. 3Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen die Sektoren Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren.



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Frühere Fassungen von § 5 EnStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2011Artikel 3 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EnStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EnStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EnStatG Erhebungen
...  in der Gaswirtschaft (§ 4), 3. in der Wärmewirtschaft (§ 5 ), 4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6), 5.  ...
§ 10 EnStatG Auskunftspflicht
... oder Wiederverkäufer abgeben; 3. für die Erhebung nach § 5 : a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der ...
§ 11 EnStatG Anschriftenübermittlung
... für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen ...
§ 13 EnStatG Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 3 EAG EE Änderung des Energiestatistikgesetzes
... Industrie, Verkehr, private Haushalte und sonstige Sektoren." 2. Dem § 5 wird folgender Satz eingefügt: „Die Abnehmergruppen nach Nummer 3 umfassen ...