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Synopse aller Änderungen der HUrlV am 01.07.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HUrlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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HUrlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | HUrlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zusatzurlaub | |
(Text alte Fassung) (1) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte außerhalb Europas entsandt sind, erhalten je nach den besonderen Belastungen am Dienstort und seiner Entfernung zum Inland neben dem Erholungsurlaub jährlich drei, sechs, neun, zwölf, 15 oder 18 zusätzliche Urlaubstage (Zusatzurlaub). Die Dauer des Zusatzurlaubs an den einzelnen Dienstorten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (2) Absatz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes, die an Dienstorte mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen im europäischen Ausland entsandt sind. Diese Dienstorte und der an ihnen gewährte Zusatzurlaub sind in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage. |
§ 4 Fahrkostenzuschuss | |
(1) Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). Berücksichtigt werden Fahrkosten | (1) 1 Zu den Fahrkosten eines Urlaubs im Inland (Heimaturlaub), der ohne den Tag der An- und Abreise mindestens zwei Wochen dauert, wird auf Antrag einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts ein Zuschuss gewährt (Fahrkostenzuschuss). 2 Berücksichtigt werden Fahrkosten |
1. der Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Dienstes sowie 2. der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden a) Ehepartner, | |
b) Kinder, für die Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, und | b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und |
c) anderen Personen, für die bei einem Umzug der Beamtin oder des Beamten Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausangestellten. | |
Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von anderer Seite verlangen können. (2) Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. Satz 2 gilt entsprechend. Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären. Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird. | 3 Der Zuschuss zu den Fahrkosten der in Nummer 2 genannten Personen entfällt, wenn diese auf Grund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses die Erstattung ihrer Fahrkosten von anderer Seite verlangen können. (2) 1 Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten Bahnklasse oder, falls eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die Fahrt vom ausländischen Dienstort zum Sitz der zuständigen inländischen Dienststelle und zurück gewährt. 2 Von finanziellen Belastungen, die daraus erwachsen, wird der oder die Anspruchsberechtigte freigestellt. 3 Wurde aus Gründen, die der oder die Anspruchsberechtigte nicht zu vertreten hat, keine Sachzuwendung in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten erstattet. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Wurde die Sachzuwendung aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen, werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die der Dienststelle bei Gewährung der Sachzuwendung entstanden wären. 6 Für Nebenkosten der Reise wird eine Pauschale gewährt, die vom Auswärtigen Amt durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgesetzt wird. |
(3) Der Fahrkostenzuschuss entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung. | |
(4) Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig. | (4) 1 Der Fahrkostenzuschuss wird nur gewährt, wenn der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden Jahres des dienstlichen Aufenthalts angetreten wird. 2 Er kann erstmals nach einem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufenthalt an jedem Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, die Heimreise ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig. |
(5) Im Fall der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in das Inland oder des Eintritts in den Ruhestand wird der Fahrkostenzuschuss nur gewährt, wenn 1. der Zeitraum zwischen Heimaturlaub und Versetzungstermin oder Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Monate beträgt und 2. im letzten angefangenen Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthalts dieser mindestens sechs Monate dauert. | |
§ 6 Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten | |
Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. | 1 Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. 2 Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. 3 Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen. |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Zusatzurlaub an außereuropäischen Dienstorten | Anlage 1 (aufgehoben) |
Dienstort | Zusatz- urlaubs- tage Afrika | Abidjan | 18 Abuja | 18 Accra | 15 Addis Abeba | 12 Algier | 12 Antananarivo | 12 Asmara | 12 Bamako | 18 Conakry | 18 Cotonou | 15 Dakar | 9 Daressalam | 15 Freetown | 18 Gaborone | 12 Harare | 12 Jaunde | 12 Kairo | 12 Kampala | 15 Kapstadt | 9 Khartum | 18 Kigali | 18 Kinshasa | 18 Lagos | 18 Libreville | 15 Lilongwe | 12 Lomé | 15 Luanda | 18 Lusaka | 12 Maputo | 15 Monrovia | 18 Nairobi | 12 N'Djamena | 18 Niamey | 18 Nouakchott | 18 Ouagadougou | 15 Pretoria | 9 Rabat | 6 Tripolis | 9 Tunis | 6 Windhuk | 9 Dienstort | Zusatz- urlaubs- tage Amerika | Asunciön | 12 Atlanta | 3 Bogotá | 18 Boston | 3 Brasilia | 9 Buenos Aires | 6 Caracas | 12 Chicago | 3 Guatemala-Stadt | 12 Havanna | 12 Houston | 3 Kingston | 12 La Paz | 15 Lima | 12 Los Angeles | 3 Managua | 15 Mexiko-Stadt | 12 Miami | 3 Montevideo | 6 Montreal | 3 New York | 3 Ottawa | 3 Panama | 12 Port-au-Prince | 18 Porto Alegre | 9 Port-of-Spain | 9 Quito | 9 Recife | 9 Rio de Janeiro | 9 San Francisco | 3 San José | 9 San Salvador | 12 Santiago de Chile | 12 Santo Domingo | 9 Sao Paulo | 12 Tegucigalpa | 12 Toronto | 3 Vancouver | 3 Washington | Dienstort | Zusatz- urlaubs- tage Asien | Abu Dhabi | 9 Almaty | 12 Amman | 9 Ankara | 9 Antalya | 6 Aschgabat | 15 Astana | 12 Bagdad | 18 Baku | 12 Banda Aceh | 18 Bandar Seri Begawan | 12 Bangkok | 12 Beirut | 9 Bischkek | 15 Chengdu | 15 Chennai | 15 Colombo | 12 Damaskus | 9 Dhaka | 18 Djidda | 15 Doha | 9 Dubai | 9 Duschanbe | 18 Eriwan | 12 Faisabad | 18 Hanoi | 18 Herat | 18 Ho-Chi-Minh-Stadt | 18 Hongkong | 9 Islamabad | 12 Izmir | 6 Jakarta | 15 Jekaterinburg | 12 Kabul | 18 Kalkutta | 18 Kanton | 15 Karachi | 18 Kathmandu | 15 Kuala Lumpur | 12 Kundus | 18 Kuwait | 12 Manama | 9 Manila | 15 Maskat | 9 Mumbai | 12 New Delhi | 15 Nowosibirsk | 12 Osaka-Kobe | 6 Peking | 15 Phnom Penh | 18 Pjöngjang | 15 Ramallah | 12 Rangun | 12 Riad | 15 Sanaa | 15 Seoul | 12 Shanghai | 15 Singapur | 9 Taipei | 12 Taschkent | 15 Teheran | 15 Tel Aviv | 9 Tiflis | 12 Tokyo | 6 Ulan Bator | 15 Vientiane | 15 Dienstort | Zusatz- urlaubs- tage Australien | Canberra | 6 Melbourne | 6 Sydney | 6 Wellington | 6 | |
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Zusatzurlaub an europäischen Dienstorten | Anlage 2 (aufgehoben) |
Dienstort | Zusatz- urlaubs- tage Europa | Banja Luka | 6 Belgrad | 6 Bukarest | 3 Chisinau | 9 Hermannstadt | 3 Istanbul | 6 Kaliningrad | 9 Kiew | 9 Minsk | 12 Moskau | 6 Podgorica | 6 Pristina | 15 Reykjavik | 6 Sarajewo | 6 Skopje | 6 St. Petersburg | 6 Temesvar | 3 Tirana | 9 |
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