(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraussetzungen nach §
7 des Gesetzes auch das Lager eines Verteilers zugelassen werden, dem die Verteilung unter Überführung der Waren in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des Zollkodex) und das Vermischen von Waren, die bereits in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt worden sind, mit Waren, die in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach Artikel 296 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung übergeführt worden sind, bewilligt worden ist.
(2) (weggefallen)