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Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes

§ 8 Mineralöllager, Voraussetzungen



(1) Als Mineralöllager kann unter den Voraussetzungen nach § 7 des Gesetzes auch das Lager eines Verteilers zugelassen werden, dem die Verteilung unter Überführung der Waren in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung (Artikel 82 des Zollkodex) und das Vermischen von Waren, die bereits in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt worden sind, mit Waren, die in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung nach Artikel 296 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1), berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung übergeführt worden sind, bewilligt worden ist.

(2) (weggefallen)


§ 9 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis



Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, hat beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.


§ 10 Einrichtung des Mineralöllagers



(1) Die Lagerstätten eines Mineralöllagers müssen so beschaffen sein, daß Mineralöle verschiedener Art voneinander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.

(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralöllager müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. Der Inhaber des Mineralöllagers (Lagerinhaber) hat die zugelassenen Lagerstätten durch Tafeln mit der Aufschrift "Mineralöllager" zu kennzeichnen.

(4) Der Lagerinhaber darf Mineralöl nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.


§ 11 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht



(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenommen werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralöllager entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralöllagerbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralöllagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöllagerbuch abzuliefern.

(3) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.

(4) Der Lagerinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöllager die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber das Mineralöllagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Mineralöllager befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(7) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.

(8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(9) Beabsichtigt der Lagerinhaber, die angemeldeten Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Lagerinhaber sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.

(10) Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Lagerinhaber und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 11a Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten


§ 11a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mineralöllager erteilt hat, zu beantragen. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Mineralöllagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Mineralöllagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Mineralöllager.

(2) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung in das Mineralöllager eingelagerten und daraus entnommenen Mineralöle Anschreibungen zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Einlagerer weitere Anschreibungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Anschreibungen auch vom Lagerinhaber geführt werden. § 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.


§ 12 Lagerbehandlung



(1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist.

(2) Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 12a Mineralöllager ohne Lagerstätten



(1) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes, die zu Zwecken nach § 3 des Gesetzes, § 4 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, kann das Hauptzollamt auf Antrag abweichend von § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes erteilen, wenn das Mineralöllager keine Lagerstätten besitzt.

(2) Für die Anmeldung, den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 4 und 6, für die Pflichten des Lagerinhabers gilt § 11 sinngemäß.