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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 10 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Einrichtung des Mineralöllagers



(1) Die Lagerstätten eines Mineralöllagers müssen so beschaffen sein, daß Mineralöle verschiedener Art voneinander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.

(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralöllager müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. Der Inhaber des Mineralöllagers (Lagerinhaber) hat die zugelassenen Lagerstätten durch Tafeln mit der Aufschrift "Mineralöllager" zu kennzeichnen.

(4) Der Lagerinhaber darf Mineralöl nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

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Zitierungen von § 10 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MinöStV Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager
... die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 10 bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß für Betriebe, die nicht schon ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Mineralöl herstellt, lagert oder entnimmt, ...