(1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist.
(2) Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.