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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 15 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Anmeldung und Entrichtung der Steuer



(1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

(2) (weggefallen)

(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung errechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeitstag zu zahlen.

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Zitierungen von § 15 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MinöStV Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von Erdgas
... die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. § 15 gilt sinngemäß. (3) ...
§ 24a MinöStV Versteuerung durch Verwender von Schiffsbetriebsstoffen
... und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. § 15 gilt ...
§ 33 MinöStV Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht
... beziehen. (10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter ...
§ 34 MinöStV Beauftragte
... anzuzeigen. (6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15  ...
§ 40 MinöStV Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
... erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15  ...
§ 41 MinöStV Versandhandel
...  (7) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß. (8) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel ...
§ 43 MinöStV Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht
... erfüllen hat. (5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15  ...
§ 44 MinöStV Anwendung von Zollvorschriften
... anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15 vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im ... nach dem Steuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten § 11 des Gesetzes und § 15 sinngemäß. (2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 ... und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und § 15 gelten ...
§ 58 MinöStV Vermischungen von versteuerten Mineralölen
... und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemäß. (4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen ...