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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 19 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Erteilung der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet werden.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird.

(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.



 

Zitierungen von § 19 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MinöStV Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis
... Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19 Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 ...