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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 20 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Erlöschen der Erlaubnis



(1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt

1.
durch Widerruf,

2.
durch Verzicht,

3.
durch Fristablauf,

4.
durch Übergabe des Betriebs an Dritte,

5.
durch Tod des Erlaubnisinhabers,

6.
durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

7.
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach Absatz 1 Nr. 2.

(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den Verzicht, der neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 20 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 MinöStV Erteilung der Erlaubnis
... dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 20 ) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird. ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37, ...