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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 23a - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23a Transitverkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl


§ 23a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender oder der Verteiler hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Versender oder der Verteiler hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender oder Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders oder des Verteilers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.



 

Zitierungen von § 23a MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 MinöStV Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl
... der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vorbehaltlich des Absatzes 2 oder des § 23a die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung ... beeinträchtigt werden. (3) Der Versender hat das nach Absatz 1, 2 oder § 23a abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder ...