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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 24 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von Erdgas



(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit der Erteilung der förmlichen Einzelerlaubnis zulassen, daß Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefreites Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert beziehen. In diesem Fall gilt für die Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer Steuerermäßigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(1a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Betriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas beziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebs.

(2) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a hat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Hauptzollamt bestimmt den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. § 15 gilt sinngemäß.

(3) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 24 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in ...
§ 22 MinöStV Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
... schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 45 Abs. 1 Satz 3 ein Dokument nicht mitführt, 13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1, § 24a Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1 oder ...
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 24 , 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 ...