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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 25 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl



Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthält, darf steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann zur Sicherung der Steuerbelange besondere Auflagen erteilen.



 

Zitierungen von § 25 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
...  13. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1, § 24a Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1 oder § 58 Abs. 3 Satz 2 eine Steuererklärung ...
§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis ...