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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 36 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 36 Ausfuhr von Mineralöl unter Steueraussetzung



(1) (weggefallen)

(2) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Für die Sicherheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß.

(3) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß Mineralöl unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 ausgeführt wird, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.

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Zitierungen von § 36 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 MinöStV Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder ...
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig ... mit Abs. 15, § 26 Abs. 1a Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht ausfertigt, 12.  ... 10 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 ... übergibt, 3. entgegen § 23 Abs. 12 Satz 1 oder § 36 Abs. 4 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, ...