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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 29 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Sicherheitsleistung



(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. In den Fällen des § 26 Abs. 1a und des § 28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, § 15 Abs. 1b Satz 2 des Gesetzes).

(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrages je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrages auszugeben.



 

Zitierungen von § 29 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 MinöStV Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl
... Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine ...
§ 26 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... nach § 14 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in ein anderes Steuerlager im ... (1b) Für den Versand nach Absatz 1a hat der Versender Sicherheit (§ 29 ) zu leisten (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes). (2) Der Versender hat das unter ...
§ 28 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
... nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren (§ 29 Abs. 1 Satz 1) in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem ... (3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der Versender Sicherheit (§ 29 ) zu leisten (§ 15 Abs. 1b des Gesetzes). (4) Der Versender hat das versandte ...
§ 32 MinöStV Erteilung und Erlöschen der Zulassung
... und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. (2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein dem ...
§ 34 MinöStV Beauftragte
... voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 , für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.  ...
§ 35 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Einfuhr
... Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) gilt § 29  ...
§ 36 MinöStV Ausfuhr von Mineralöl unter Steueraussetzung
... verläßt. Für die Sicherheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß. (3) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer ...
§ 38 MinöStV Anzeige und Zulassung
... Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 , für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 ...
§ 41 MinöStV Versandhandel
... Versandhandels. (6) Für die Sicherheitsleitung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 29 , für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 ...