Geht im Steuerversandverfahren nach §
28 oder §
36 der Rückschein (§
30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... § 20 Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 37 , § 53 Abs. 3 Satz 2 oder § 54 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht ...