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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 38 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 Anzeige und Zulassung



(1) Wer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung des Mineralöls, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.