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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 40 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht



(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des Mineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.



 

Zitierungen von § 40 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten
... 3, auch in Verbindung mit § 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine Anschreibung nicht oder ... 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 5. entgegen ... 12a Abs. 2 oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung nicht abliefert, ... oder § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet, einen Bestand nicht ...