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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Zu § 19 des Gesetzes - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 19 des Gesetzes

§ 38 Anzeige und Zulassung



(1) Wer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der Anzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen.

(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung des Mineralöls, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.


§ 39 Beförderung



(1) Wird in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 10 Satz 1 genannten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in das Steuergebiet verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht



(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des Mineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.

(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen hat.

(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.