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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 47b - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 47b Vergütung für hoch effiziente GuD-Anlagen


§ 47b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Zeitpunkt der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung im Sinne des § 25 Abs. 3d des Gesetzes gilt der Tag der Aufnahme des Probebetriebs zum Nachweis eines uneingeschränkten und dauerhaften Betriebs der GuD-Anlage.

(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes genannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. September 2007 für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der Stromerzeugung und der Frist von höchstens fünf Jahren für die Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt unterbrochen.

(3) Der erste Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades ist vom Antragsteller durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Die dazu erforderlichen Messungen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, durchzuführen. Der elektrische Wirkungsgrad ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Maßgabe des Absatzes 5 zu ermitteln. Der Nachweis nach Satz 1 ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Tag der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung bis zum 31. Dezember des auf das Kalenderjahr der erstmaligen dauerhaften Aufnahme der Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres. Ohne den Nachweis nach Satz 1 werden auch in den Folgezeiträumen nach Absatz 4 keine Vergütungen gewährt.

(4) In dem zweiten Kalenderjahr nach dem Tag, an dem die Stromerzeugung mit der GuD-Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen wurde, und in den folgenden Kalenderjahren ist der elektrische Wirkungsgrad jeweils erneut zu ermitteln und dem Hauptzollamt nachzuweisen (Folgenachweise). Die Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades können mit den Messeinrichtungen vorgenommen werden, die zum gewöhnlichen Betrieb der GuD-Anlage installiert sind. Die Folgenachweise sind Voraussetzung für die Vergütung der Steuer für das im jeweiligen Kalenderjahr verwendete Mineralöl.

(5) Der elektrische Wirkungsgrad ist mit folgenden Maßgaben zu bestimmen:

1.
Bilanzgrenze für die zugeführte Brennstoffenergie ist die geeichte Gasmessung unmittelbar vor der Gasturbine. Bilanzgrenze für die ins Netz abgegebene Energie ist die Unterspannungsseite des Maschinentrafos.

2.
Die Messwerte für den Wirkungsgradnachweis werden auf die durchschnittlichen Umgebungsbedingungen (Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchte, Kühlwassertemperatur) am Standort der GuD-Anlage bezogen. Wahlweise ist eine Umrechnung des elektrischen Wirkungsgrades auf ein Referenzanlagenkonzept mit einem Kondensatordruck von 0,03 bar zulässig.

(6) Falls der arithmetische Mittelwert der nach den Absätzen 3 und 4 nachgewiesenen Wirkungsgrade aller GuD-Anlagen eines Kraftwerkes den geforderten Wert von mindestens 57,5 Prozent erreicht, so gilt der elektrische Wirkungsgrad von mindestens 57,5 Prozent als von jeder dieser Anlagen erreicht.

(7) Sobald die Nutzungsart der GuD-Anlage gegenüber der Nutzungsart der GuD-Anlage zum Zeitpunkt der Messungen zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades nach Absatz 3 verändert wird (Nutzungsänderung), ist dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen; der elektrische Wirkungsgrad der GuD-Anlage ist entsprechend Absatz 3 unverzüglich neu zu bestimmen und nachzuweisen. Dieser erneute Nachweis des elektrischen Wirkungsgrades von mindestens 57,5 Prozent ist Voraussetzung für die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres der Nutzungsänderung. Für die folgenden Kalenderjahre gilt Absatz 4 entsprechend.

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Zitierungen von § 47b MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinöStV Antrag auf Erlaubnis
... 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird; 4. die Erklärung über die ...