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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 51 - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 51 Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl



(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Gemische

1.
bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und

2.
nachweislich verheizt oder ermäßigt versteuertem leichtem Heizöl zugeführt worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.

(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der nach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum Spülen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, der Verfügungsberechtigte.

(3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Antragsberechtigten zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralölsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe haben die Anmeldung für Gemische, die beim Spülen in einem Kalenderhalbjahr angefallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischanteile beizufügen und die Erstattung oder Vergütung selbst zu berechnen. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden. Das Hauptzollamt kann monatliche Anträge zulassen, wenn der durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 250 Euro beträgt.



 

Zitierungen von § 51 MinöStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 MinöStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 MinöStV Inkrafttreten
... 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7 sowie § 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...