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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 1 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur - § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes - (Gasöle), wenn sie nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet sind oder als gekennzeichnet gelten.

(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung von Gasöl nach § 6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetriebe gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern und im Lager kennzeichnen oder die es für Dritte regelmäßig auf Schiffen im Anschluß an das Verbringen in das Steuergebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeichnung nach § 6 bewilligt ist.

(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes genannten

1.
Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meßeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben, das die Meßeinrichtung durchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, den Sicherungseinrichtungen und den Leitungen;

2.
Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest eingebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösung mechanisch oder durch Einblasen von Luft in dem Gasöl verwirbeln;

3.
Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleichbare Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösungen mengenproportional zufügen oder diese mit dem Gasöl anders als nach den Nummern 1 und 2 mischen.

(4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Verordnung sind Lösungen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mineralölen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasöl bestimmt sind.

 
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Zitierungen von § 1 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a HeizölkennzV Bauteilzulassungen
... Sicherungseinrichtungen und andere wesentliche Bauteile von Dosiereinrichtungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 können auf Antrag Bauteilzulassungen erteilt werden. Für den Antrag und die ...
§ 6 HeizölkennzV Bewilligung der Kennzeichnung
... unter Steueraussetzung beziehen dürfen und lagern, und Dienstleistungsbetrieben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden ...
§ 7 HeizölkennzV Ordnungsmäßige Kennzeichnung, Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
... zugelassenen Anschreibungen oder - soweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ist - in anderen zugelassenen Anschreibungen anzuschreiben. Auf ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... als nach dieser Verordnung erteilt oder geschlossen. (2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 26 MinöStV Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... desselben Unternehmens oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des ...
§ 51 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer bei Vermischungen von leichtem Heizöl mit anderem Gasöl
... die Steuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem ...