(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach §
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Umfanges der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten des einzelnen Erstattungspflichtigen zum gesamten Umfang der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten aller Erstattungspflichtigen innerhalb einer Gruppe.
(2) Die Erstattungspflichtigen können den Umfang ihrer Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten
- 1.
- in dem Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1994 sowie den Jahren 1995 und 1996 bis zum 31. Dezember 1997,
- 2.
- im Jahr 1997 bis zum 31. März 1998
nachweisen. Das Nähere über die Art und Weise des Nachweises nach Satz 1 bestimmt das Bundesaufsichtsamt. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäß geführt, setzt das Bundesaufsichtsamt die Erstattungsbeträge für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 1 nach Maßgabe der im Jahr 1996, für den Zeitraum nach Satz 1 Nr. 2 nach Maßgabe der im Jahr 1997 nach §
9 des
Wertpapierhandelsgesetzes gemeldeten Geschäfte fest.
(3) Maßgebend für den Umfang der Geschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Zahl der Geschäfte im Erstattungsjahr. Nicht berücksichtigt werden stornierte Geschäfte.