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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (BAAWPKostV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1997 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 29.11.1997; FNA: 4110-4-3 Börsenvorschriften
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§ 9 Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes



(1) Der Erstattungsbetrag bemißt sich bei den Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach dem Verhältnis des Börsenumsatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes des Erstattungspflichtigen zum Gesamtbetrag der Börsenumsätze aller Erstattungspflichtigen dieser Gruppe.

(2) Maßgebend ist der Börsenumsatz im Erstattungsjahr.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BAAWPKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAAWPKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAAWPKostV Anwendungsbereich
... Zeitraum vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 1997 werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der ...