Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung
§ 5 Grundsatz
§ 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses
§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten
§ 7 Härtefallregelung
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
§ 9 (aufgehoben)

Teil 1 Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung

Abschnitt 2 Zustimmungen zu Erlaubnissen zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

§ 5 Grundsatz


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.

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§ 6 Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.

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§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten


§ 6a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union G. v. 19. August 2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992 m.W.v. 28. August 2007

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§ 7 Härtefallregelung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

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§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach § 31 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union G. v. 1. Juni 2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386 m.W.v. 1. August 2012

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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex G. v. 22. November 2011 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 26. November 2011



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