Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung abweichend von §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der
Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach §
25 Abs. 4a des
Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach §
31 Satz 1 Nummer 1 der
Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.