(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn
- 1.
- die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und
- 2.
- die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.
(2)
1Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach
Anlage 2 Spalte 3.
2Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106