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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung



Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Beförderung von Kernmaterialien § 8a

Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes § 8b".

b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Kernanlagen § 11".

c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„Stilllegung von Kernanlagen § 12".

d)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung § 12a".

e)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„Neufestsetzung der Deckungsvorsorge § 20".

f)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 21".

g)
Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6".

2.
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von einem Dritten, der seinen Hauptwohnsitz oder seine geschäftliche Hauptniederlassung im Ausland hat, kann eine sonstige finanzielle Sicherheit nur übernommen werden, wenn der Dritte entweder für die Dauer seiner Verpflichtung im Inland hinreichende Vermögenswerte zur Abdeckung seiner Verpflichtung besitzt oder wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Verpflichtung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung in dem Staat vollstreckt werden kann, in dem sich hinreichendes Vermögen des Dritten befindet."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei einer Kernanlage muss sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Absatz 5 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstrecken, die sich für den Inhaber der Kernanlage infolge eines nuklearen Ereignisses ergeben."

b)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes" durch die Wörter „im Ausland" ersetzt.

4.
In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Angabe „1 Prozent" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Deckungssumme beträgt

1.
im Fall des § 8a Absatz 1 nicht weniger als 80 Millionen Euro und höchstens 125 Millionen Euro,

2.
im Fall des § 8b höchstens 125 Millionen Euro,

3.
im Fall des § 9 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 2,5 Milliarden Euro,

4.
in den Fällen des § 11 Absatz 1 und des § 12 Absatz 1 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 500 Millionen Euro und

5.
im Fall des § 11 Absatz 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Euro" die Wörter „, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

c)
Absatz 6 wird Absatz 5.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

7.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:

§ 8a Beförderung von Kernmaterialien

(1) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die nicht auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, beträgt die Regeldeckungssumme 80 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn Kernbrennstoffe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm befördert werden,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität im Verlauf der Beförderung das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.

Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag von 80 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 125 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Kernmaterialien, die von einem Inhaber einer Kernanlage an einen Empfänger zur Verwendung versandt werden, sind für den Zeitraum, in dem sie sich außerhalb einer Kernanlage befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn

1.
die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und

2.
die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.

Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.

(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.

§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes

Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, zum Atomgesetz bilden" durch die Wörter „sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „oder 4" gestrichen und werden die Wörter „sofern die Anlagen eine gemeinsame Kernanlage im Sinne der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz zum Atomgesetz bilden" durch die Wörter „sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten" ersetzt.

9.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

§ 11 Sonstige Kernanlagen

(1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich

1.
gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer genehmigten Masse von mehr als 250 Kilogramm umgegangen werden darf,

2.
gemäß Anlage 4, wenn die genehmigte Gesamtaktivität der Anlage das 1012fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Die Erhöhungsbeträge nach Anlage 3 und Anlage 4 sind getrennt zu ermitteln und sodann mit dem Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro zu einer Regeldeckungssumme von höchstens 500 Millionen Euro zusammenzurechnen.

(2) Darf der Inhaber einer Kernanlage bestrahlte Kernbrennstoffe aus Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität lagern, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Regeldeckungssumme der Kernanlage höchstens 700 Millionen Euro beträgt.

(3) Für Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen, deren Regeldeckungssumme sich nach Absatz 1 bestimmt, gilt § 9 Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Stilllegung von Kernanlagen

(1) Wird eine Kernanlage stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt und befinden sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile sowie radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken, so beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro erhöht um den Betrag, der sich nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 4 bestimmt.

(2) Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 5 Prozent der zuletzt vor der Stilllegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen, wenn die ermäßigte Deckungssumme nicht weniger als 70 Millionen Euro beträgt."

10.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung

(1) Die zuständige Behörde nimmt auf Antrag des Inhabers eine Kernanlage in Stilllegung, in der sich nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens aus, wenn

1.
die Anlage die aktivitätsbezogenen Festlegungen gemäß Anlage 6 einhält und

2.
die mit der Anlage verbundene Exposition einer repräsentativen Person der Bevölkerung bei einem Ereignis, das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, ohne weitere Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreitet.

(2) Für Kernanlagen, die auf Grund von Absatz 1 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen."

11.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Positronen-Emissionen-Tomographie" durch die Wörter „Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie" ersetzt.

12.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen."

13.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Neufestsetzung der Deckungsvorsorge

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes neu festzusetzen, wobei die Neufestsetzung für Kernanlagen und für die Beförderung von Kernmaterialien spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen hat."

14.
Der Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 3 bis 6 angefügt:

Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro

Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0064
über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0056
über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0048
über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm
0,004
über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm
0,0032
über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm 0,0024
1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur
der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233
und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen
ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene
Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.


 
Anlage 4 (zu § 8a Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1) Aktivitätsabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien, für sonstige Kernanlagen und Kernanlagen in Stilllegung in Millionen Euro

Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
Erhöhungsbeträge
vom 1012fachen bis zum 1013fachen bis 10
vom 1013fachen bis zum 1014fachen 10 bis 30
vom 1014fachen bis zum 1015fachen 30 bis 70
vom 1015fachen bis zum 1016fachen 70 bis 140
vom 1016fachen bis zum 1017fachen 140 bis 280
über dem 1017fachen 280 bis 460
1 Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen
der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die
Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität
5 Kilobecquerel.


 
Anlage 5 (zu § 8a Absatz 2) Festlegungen zum Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien außerhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Pariser Übereinkommens

Teil A: Allgemeines

Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:

1.
Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A2-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A2-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

2.
Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem Hundertfachen der jeweiligen A2(i)-Werte der einzelnen Radionuklide (Summenformel) den Wert 1 je Beförderungsmittel nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 77)


 
wobei B(i) die Aktivität des Radionuklids i und A2(i) der A2-Wert des Radionuklids i ist. Für die Berechnung sind für die Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität der Radionuklide bekannt sind. Andernfalls sind für die vorkommenden Radionuklide die jeweiligen A2-Werte gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.

Teil B: Sendungen spaltbarer Stoffe

Eine Sendung, die spaltbare Stoffe enthält, muss die Voraussetzungen gemäß Teil A erfüllen und die spaltbaren Stoffe müssen auf Grund der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter von der Klassifizierung „SPALTBAR" freigestellt sein.

Tabelle 1


Radionuklid (Atomzahl) A2
(TBq)
Actinium (89)  
Ac-2256 × 10-3
Ac-2279 × 10-5
Ac-2285 × 10-1
Silber (47)  
Ag-1052 × 100
Ag-108m7 × 10-1
Ag-110m4 × 10-1
Ag-1116 × 10-1
Aluminium (13)  
Al-261 × 10-1
Americium (95)  
Am-2411 × 10-3
Am-242m1 × 10-3
Am-2431 × 10-3
Argon (18)  
Ar-374 × 101
Ar-392 × 101
Ar-413 × 10-1
Arsen (33)  
As-723 × 10-1
As-734 × 101
As-749 × 10-1
As-763 × 10-1
As-777 × 10-1
Astat (85)  
At-2115 × 10-1
Gold (79)  
Au-1932 × 100
Au-1941 × 100
Au-1956 × 100
Au-1986 × 10-1
Au-1996 × 10-1
Barium (56)  
Ba-1312 × 100
Ba-1333 × 100
Ba-133m6 × 10-1
Ba-1403 × 10-1
Beryllium (4)  
Be-72 × 101
Be-106 × 10-1
Bismut (83)  
Bi-2057 × 10-1
Bi-2063 × 10-1
Bi-2077 × 10-1
Bi-2106 × 10-1
Bi-210m2 × 10-2
Bi-2126 × 10-1
Berkelium (97)  
Bk-2478 × 10-4
Bk-2493 × 10-1
Brom (35)  
Br-764 × 10-1
Br-773 × 100
Br-824 × 10-1
Kohlenstoff (6)  
C-116 × 10-1
C-143 × 100
Calcium (20)  
Ca-41unbegrenzt
Ca-451 × 100
Ca-473 × 10-1
Cadmium (48)  
Cd-1092 × 100
Cd-113m5 × 10-1
Cd-1154 × 10-1
Cd-115m5 × 10-1
Cerium (58)  
Ce-1392 × 100
Ce-1416 × 10-1
Ce-1436 × 10-1
Ce-1442 × 10-1
Californium (98)  
Cf-2486 × 10-3
Cf-2498 × 10-4
Cf-2502 × 10-3
Cf-2517 × 10-4
Cf-2523 × 10-3
Cf-2534 × 10-2
Cf-2541 × 10-3
Chlor (17)  
Cl-366 × 10-1
Cl-382 × 10-1
Curium (96)  
Cm-2402 × 10-2
Cm-2411 × 100
Cm-2421 × 10-2
Cm-2431 × 10-3
Cm-2442 × 10-3
Cm-2459 × 10-4
Cm-2469 × 10-4
Cm-2471 × 10-3
Cm-2483 × 10-4
Cobalt (27)  
Co-555 × 10-1
Co-563 × 10-1
Co-571 × 101
Co-581 × 100
Co-58m4 × 101
Co-604 × 10-1
Chrom (24)  
Cr-513 × 101
Caesium (55)  
Cs-1294 × 100
Cs-1313 × 101
Cs-1321 × 100
Cs-1347 × 10-1
Cs-134m6 × 10-1
Cs-1351 × 100
Cs-1365 × 10-1
Cs-1376 × 10-1
Kupfer (29)  
Cu-641 × 100
Cu-677 × 10-1
Dysprosium (66)  
Dy-1592 × 101
Dy-1656 × 10-1
Dy-1663 × 10-1
Erbium (68)  
Er-1691 × 100
Er-1715 × 10-1
Europium (63)  
Eu-1472 × 100
Eu-1485 × 10-1
Eu-1492 × 101
Eu-150 (kurzlebig) 7 × 10-1
Eu-150 (langlebig) 7 × 10-1
Eu-1521 × 100
Eu-152m8 × 10-1
Eu-1546 × 10-1
Eu-1553 × 100
Eu-1567 × 10-1
Fluor (9)  
F-186 × 10-1
Eisen (26)  
Fe-523 × 10-1
Fe-554 × 101
Fe-599 × 10-1
Fe-602 × 10-1
Gallium (31)  
Ga-673 × 100
Ga-685 × 10-1
Ga-724 × 10-1
Gadolinium (64)  
Gd-1465 × 10-1
Gd-1482 × 10-3
Gd-1539 × 100
Gd-1596 × 10-1
Germanium (32)  
Ge-685 × 10-1
Ge-714 × 101
Ge-773 × 10-1
Hafnium (72)  
Hf-1726 × 10-1
Hf-1753 × 100
Hf-1815 × 10-1
Hf-182unbegrenzt
Quecksilber (80)  
Hg-1941 × 100
Hg-195m7 × 10-1
Hg-197 1 × 101
Hg-197m4 × 10-1
Hg-2031 × 100
Holmium (67)  
Ho-1664 × 10-1
Ho-166m5 × 10-1
Iod (53)  
I-1233 × 100
I-1241 × 100
I-1253 × 100
I-1261 × 100
I-129unbegrenzt
I-1317 × 10-1
I-1324 × 10-1
I-1336 × 10-1
I-1343 × 10-1
I-1356 × 10-1
Indium (49)  
In-1113 × 100
In-113m2 × 100
In-114m5 × 10-1
In-115m1 × 100
Iridium (77)  
Ir-1891 × 101
Ir-1907 × 10-1
Ir-1926 × 10-1
Ir-1943 × 10-1
Kalium (19)  
K-409 × 10-1
K-422 × 10-1
K-436 × 10-1
Krypton (36)  
Kr-792 × 100
Kr-814 × 101
Kr-851 × 101
Kr-85m3 × 100
Kr-872 × 10-1
Lanthan (57)  
La-1376 × 100
La-1404 × 10-1
Lutetium (71)  
Lu-1726 × 10-1
Lu-1738 × 100
Lu-1749 × 100
Lu-174m1 × 101
Lu-1777 × 10-1
Magnesium (12)  
Mg-283 × 10-1
Mangan (25)  
Mn-523 × 10-1
Mn-53unbegrenzt
Mn-541 × 100
Mn-563 × 10-1
Molybdän (42)  
Mo-932 × 101
Mo-996 × 10-1
Stickstoff (7)  
N-136 × 10-1
Natrium (11)  
Na-225 × 10-1
Na-242 × 10-1
Niob (41)  
Nb-93m3 × 101
Nb-947 × 10-1
Nb-951 × 100
Nb-976 × 10-1
Neodym (60)  
Nd-1476 × 10-1
Nd-1495 × 10-1
Nickel (28)  
Ni-59unbegrenzt
Ni-633 × 101
Ni-654 × 10-1
Neptunium (93)  
Np-2354 × 101
Np-236 (kurzlebig) 2 × 100
Np-236 (langlebig) 2 × 10-2
Np-2372 × 10-3
Np-2394 × 10-1
Osmium (76)  
Os-1851 × 100
Os-1912 × 100
Os-191m3 × 101
Os-1936 × 10-1
Os-1943 × 10-1
Phosphor (15)  
P-325 × 10-1
P-331 × 100
Protactinium (91)  
Pa-2307 × 10-2
Pa-2314 × 10-4
Pa-2337 × 10-1
Blei (82)  
Pb-2011 × 100
Pb-2022 × 101
Pb-2033 × 100
Pb-205unbegrenzt
Pb-2105 × 10-2
Pb-2122 × 10-1
Palladium (46)  
Pd-1034 × 101
Pd-107unbegrenzt
Pd-1095 × 10-1
Promethium (61)  
Pm-1433 × 100
Pm-1447 × 10-1
Pm-1451 × 101
Pm-1472 × 100
Pm-148m7 × 10-1
Pm-1496 × 10-1
Pm-1516 × 10-1
Polonium (84)  
Po-2102 × 10-2
Praseodym (59)  
Pr-1424 × 10-1
Pr-1436 × 10-1
Platin (78)  
Pt-1888 × 10-1
Pt-1913 × 100
Pt-1934 × 101
Pt-193m5 × 10-1
Pt-195m5 × 10-1
Pt-1976 × 10-1
Pt-197m6 × 10-1
Plutonium (94)  
Pu-2363 × 10-3
Pu-2372 × 101
Pu-2381 × 10-3
Pu-2391 × 10-3
Pu-2401 × 10-3
Pu-2416 × 10-2
Pu-2421 × 10-3
Pu-2441 × 10-3
Radium (88)  
Ra-2237 × 10-3
Ra-2242 × 10-2
Ra-2254 × 10-3
Ra-2263 × 10-3
Ra-2282 × 10-2
Rubidium (37)  
Rb-818 × 10-1
Rb-832 × 100
Rb-841 × 100
Rb-865 × 10-1
Rb-87unbegrenzt
Rb (natürlich) unbegrenzt
Rhenium (75)  
Re-1841 × 100
Re-184m1 × 100
Re-1866 × 10-1
Re-187unbegrenzt
Re-1884 × 10-1
Re-1896 × 10-1
Re (natürlich) unbegrenzt
Rhodium (45)  
Rh-992 × 100
Rh-1013 × 100
Rh-1025 × 10-1
Rh-102m2 × 100
Rh-103m4 × 101
Rh-1058 × 10-1
Radon (86)  
Rn-2224 × 10-3
Ruthenium (44)  
Ru-975 × 100
Ru-1032 × 100
Ru-1056 × 10-1
Ru-1062 × 10-1
Schwefel (16)  
S-353 × 100
Antimon (51)  
Sb-1224 × 10-1
Sb-1246 × 10-1
Sb-1251 × 100
Sb-1264 × 10-1
Scandium (21)  
Sc-445 × 10-1
Sc-465 × 10-1
Sc-477 × 10-1
Sc-483 × 10-1
Selen (34)  
Se-753 × 100
Se-792 × 100
Silicium (14)  
Si-316 × 10-1
Si-325 × 10-1
Samarium (62)  
Sm-1451 × 101
Sm-147unbegrenzt
Sm-1511 × 101
Sm-1536 × 10-1
Zinn (50)  
Sn-1132 × 100
Sn-117m4 × 10-1
Sn-119m3 × 101
Sn-121m9 × 10-1
Sn-1236 × 10-1
Sn-1254 × 10-1
Sn-1264 × 10-1
Strontium (38)  
Sr-822 × 10-1
Sr-852 × 100
Sr-85m5 × 100
Sr-87m3 × 100
Sr-896 × 10-1
Sr-903 × 10-1
Sr-913 × 10-1
Sr-923 × 10-1
Tritium (1)  
T(H-3)4 × 101
Tantal (73)  
Ta-178 (langlebig) 8 × 10-1
Ta-1793 × 101
Ta-1825 × 10-1
Terbium (65)  
Tb-1574 × 101
Tb-1581 × 100
Tb-1606 × 10-1
Technetium (43)  
Tc-95m2 × 100
Tc-964 × 10-1
Tc-96m4 × 10-1
Tc-97unbegrenzt
Tc-97m1 × 100
Tc-987 × 10-1
Tc-999 × 10-1
Tc-99m4 × 100
Tellur (52)  
Te-1212 × 100
Te-121m3 × 100
Te-123m1 × 100
Te-125m9 × 10-1
Te-1277 × 10-1
Te-127m5 × 10-1
Te-1296 × 10-1
Te-129m 4 × 10-1
Te-131m5 × 10-1
Te-1324 × 10-1
Thorium (90)  
Th-2275 × 10-3
Th-2281 × 10-3
Th-2295 × 10-4
Th-2301 × 10-3
Th-2312 × 10-2
Th-232unbegrenzt
Th-2343 × 10-1
Th (natürlich) unbegrenzt
Titan (22)  
Ti-444 × 10-1
Thallium (81)  
Tl-2009 × 10-1
Tl-2014 × 100
Tl-2022 × 100
Tl-2047 × 10-1
Thulium (69)  
Tm-1678 × 10-1
Tm-1706 × 10-1
Tm-1714 × 101
Uran (92)  
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10-1
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(b) 4 × 10-3
U-230 (langsame Lungenabsorption)(c) 3 × 10-3
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(a) 1 × 10-2
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(b) 7 × 10-3
U-232 (langsame Lungenabsorption)(c) 1 × 10-3
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10-2
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-233 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-234 (schnelle Lungenabsorption)(a) 9 × 10-2
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-234 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-235 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
U-236 (schnelle Lungenabsorption)(a) unbegrenzt
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(b) 2 × 10-2
U-236 (langsame Lungenabsorption)(c) 6 × 10-3
U-238 (alle Lungenabsorptionsklassen)(a) (b) (c) unbegrenzt
U (natürlich) unbegrenzt
U (angereichert bis maximal 20 %)(d) unbegrenzt
U (abgereichert) unbegrenzt
Vanadium (23)  
V-484 × 10-1
V-494 × 101
Wolfram (74)  
W-1785 × 100
W-1813 × 101
W-1858 × 10-1
W-1876 × 10-1
W-1883 × 10-1
Xenon (54)  
Xe-1224 × 10-1
Xe-1237 × 10-1
Xe-1272 × 100
Xe-131m 4 × 101
Xe-1331 × 101
Xe-1352 × 100
Yttrium (39)  
Y-871 × 100
Y-884 × 10-1
Y-903 × 10-1
Y-916 × 10-1
Y-91m2 × 100
Y-922 × 10-1
Y-933 × 10-1
Ytterbium (70)  
Yb-1691 × 100
Yb-1759 × 10-1
Zink (30)  
Zn-652 × 100
Zn-696 × 10-1
Zn-69m6 × 10-1
Zirconium (40)  
Zr-883 × 100
Zr-93unbegrenzt
Zr-958 × 10-1
Zr-974 × 10-1
(a) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen,
die sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen
als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen die
chemische Form von UF6, UO2F2
und UO2(NO3)2 einnehmen.
(b) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen, die
sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch
unter Unfall-Beförderungsbedingungen die chemische Form
von UO3, UF4, UCl4 und sechswertige
Verbindungen einnehmen.
(c) Diese Werte gelten für alle unter den Fußnoten (a)
und (b) nicht genannten Uranverbindungen.
(d) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.


 
Tabelle 2


Vorkommende Radionuklide A2
(TBq)
Nuklide, die Beta- oder Gammastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
0,02
Nuklide, die Alphastrahlen, jedoch
keine Neutronenstrahlen emittieren
9 × 10-5
Nuklide, die Neutronenstrahlen emittieren,
oder soweit keine relevanten Angaben
zur Strahlungsart verfügbar sind
9 × 10-5


 
Anlage 6 (zu § 12a Absatz 1) Aktivitätsbezogene Festlegungen zum Ausschluss von Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens

1.
Kommt in einer Kernanlage in Stilllegung lediglich eines der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so darf die vorhandene Aktivität dieses Radionuklids in Form haftender Aktivität oder in jeder sonstigen Aktivitätsform den Wert gemäß der Tabelle nicht überschreiten.

2.
Kommen in einer Kernanlage in Stilllegung mehrere der in der Tabelle genannten Radionuklide vor, so ist die Summe der Verhältniszahlen Ai f/Ai f lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai f) und den jeweiligen Werten (Ai f lim) der einzelnen Radionuklide i in Form haftender Aktivität gemäß der Tabelle und der Verhältniszahlen Ai of/Ai of lim aus der vorhandenen Aktivität (Ai of) und den jeweiligen Werten (Ai of lim) der einzelnen Radionuklide i jeder sonstigen Aktivitätsform gemäß der Tabelle zu berechnen (Summenformel). Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:

Formel (BGBl. 2022 I S. 86)


Tabelle


Radionuklid Haftende Aktivität1 (Bq) Alle sonstigen Aktivitätsformen (Bq)
Pu2391 E+13 1 E+12
Pu2411 E+15 1 E+14
U2381 E+14 1 E+13
Cs1371 E+13 1 E+12
Ni631 E+16 1 E+15
Co601 E+14 1 E+13
Fe551 E+16 1 E+15
Eu1521 E+14 1 E+13
Eu1541 E+14 1 E+13
Cl361 E+122
Sr901 E+14 1 E+13
Ag108m1 E+13 1 E+12
1 Aktivität, die in den festen, nicht brennbaren Bauteilen der
Anlage erzeugt wurde und während des Stillstands oder des Abbaus
im Stilllegungszeitraum in nicht signifikantem Ausmaß einem
Abrieb, einer Auswaschung oder Korrosion unterliegt.
2 Es wird angenommen, dass Cl36 in einer Kernanlage
in Stilllegung in einer leicht freisetzbaren Form vorliegt. Es
wird weiterhin angenommen, dass es im Falle eines Ereignisses,
das zu einer unbeabsichtigten Exposition führt, vollständig
freigesetzt wird."




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AtDeckVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Bekanntmachung AtDeckVNB (vom 02.01.2022)
... 2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 I S. 5261), 12. den am 2. Januar 2022 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...