Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§
12,
13 und
16 sowie der auf §
13 und §
34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. Neben den auf Grund von §
3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach §
139b der
Gewerbeordnung wahr.