Der Stärkehersteller ist verpflichtet, das zusammenfassende Verzeichnis der Verträge nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die
Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der zuständigen Stelle vorzulegen.