Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 5a - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5a Zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge



Der Stärkehersteller ist verpflichtet, das zusammenfassende Verzeichnis der Verträge nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der zuständigen Stelle vorzulegen.



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