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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

II. - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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II. Preis- und Prämienregelung

§ 3 Vorlage- und Anzeigepflichten, Kontrollpersonen



(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen:

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden sollen,

2.
eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungsverfahrens.

(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im Betrieb des Stärkeherstellers und bei den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die als Wäger oder Probenehmer öffentlich bestellt und vereidigt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen Personen wahrgenommen werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende Person aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder eine bestellte Person nicht die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des Satzes 5 weiter.


§ 4 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.

(2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt.


§ 5 (weggefallen)





§ 5a Zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge



Der Stärkehersteller ist verpflichtet, das zusammenfassende Verzeichnis der Verträge nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/2003 vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der zuständigen Stelle vorzulegen.


§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Der Stärkehersteller ist verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
auf Verlangen der zuständigen Stelle Aufzeichnungen über den Verarbeitungsvorgang zu machen.

(2) Der Stärkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 sowie die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(3) Zum Zwecke der Überwachung hat der Stärkehersteller den Beauftragten der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und die Durchführung von Kontrollen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Stärkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle und deren Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(4) (weggefallen)

(5) Die zuständige Stelle kann dem Stärkehersteller Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(6) Der Stärkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.